Die berufliche Vorsorge stellt die 2 Säule im Schweizer Vorsorgesystem dar. Das Ziel der beruflichen Vorsorge ist, die Leistungen der 1. Säule bei Invalidität und Tod zu ergänzen, damit der bisherige Lebensstil nach Möglichkeit aufrechterhalten werden kann.
Allgemeines
Die berufliche Vorsorge basiert auf einem individuellen Sparprozess, der beim Erreichen des Rentenalters endet. Im Unterschied zur AHV-Rente gibt ergibt sich die Rente der beruflichen Vorsorge ausschliesslich aus dem individuell angesparten Altersguthaben. Demzufolge gibt es keine (garantierte) Minimalrente und auch keine Maximalrente. Zusätzlich wird der Arbeitnehmer für Tod und Invalidität versichert.
Die berufliche Vorsorge eines Arbeitgebers wird als Pensionskasse bezeichnet – statt der beruflichen Vorsorge wird oft nur der Begriff der Pensionskasse verwendet.
Die Einzahlung in die berufliche Vorsorge geschieht (in der Regel zu gleichen Teilen) durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Bedingung für die Einzahlung in die berufliche Vorsorge ist ein jährliches Mindesteinkommen von Fr. 22'680.
Das angesparte Altersguthaben ist die Grundlage für die Rente der Pensionskasse. Es gibt bei der Pensionierung die Möglichkeit, eine monatliche Rente zu erhalten oder das Altersguthaben einmalig auszahlen zu lassen. Es ist auch eine Kombination von Auszahlung und Rente möglich.
Weitere Informationen
- Beruflichen Vorsorge und 3. Säule (BSV)
- Vorsorgeforum Schweiz
- Schweizerische Pensionskassenverband ASIP
Pensionskassen-Renten
Die Rente der Pensionskasse berechnet sich aus dem Altersguthaben und dem sog. Umwandlungssatz – einem Prozentwert des Altersguthabens.
Im Pensionskassengesetz (BVG) ist der vorgeschriebene Mindest-Umwandlungssatz festgelegt und beträgt zurzeit 6.8% für Personen, die sich im gesetzlichen Rentenalter pensionieren lassen. Konkret bedeutet dies pro 100’000 Franken Altersguthaben eine Rente von Fr. 6’800 pro Jahr.
Zusätzlich schreibt das Gesetz einen minimalen Jahreszins vor, aktuell liegt der bei 1.25%.
Der gesetzlich vorgeschriebene Umwandlungssatz regelt nur die Beiträge und Leistungen bis zu einem Jahreseinkommen von Fr. 90'720 und das damit angesparte Kapitel ist der obligatorische Teil des Altersguthabens. Mit den Beiträgen aus den darüber liegenden Einkommen wird das sog. überobligatorische Altersguthabens gebildet, dazu gehören auch freiwillige Einkäufe. Für Beiträge und Verzinsung des überobligatorischen Teils bestehen keine gesetzlichen Vorgaben. In der Regel ist Umwandlungssatz und Verzinsung geringer als beim überobligatorischen Teil des Altersguthabens.
Die konkrete Rente berechnet sich aus dem obligatorischen und überobligatorischen Teil des Altersguthabens. Die Pensionskassen sind verpflichtet, allen Versicherten jährlich einen Versicherungsausweis mit dem aktuellen Altersguthaben und der prognostizierten Renten zukommen zu lassen. Daraus wird ersichtlich, im welchem Rentenalter welche Rente grundsätzlich resultieren wird. Beispiel:
Alter Pensionierung | Alters-Guthaben | Umwandlungs-Satz | Altersrente (jährlich) |
65 | 600’000 | 4.82 | 28’944 |
64 | 574’320 | 5.70 | 26’982 |
63 | 549’739 | 4.57 | 25’134 |
62 | 526’210 | 4.45 | 23’395 |
61 | 503’688 | 4.32 | 21’759 |
Der Versicherungsausweis enthält in der Regel die Zahlen für eine Verzinsung von 0% und 1 oder 2%. Der Umwandlungssatz ist wegen des überorbligatorischen Anteils tiefer als der Mindestzins.
Der Umwandlungssatz sinkt mit sinkendem Pensionierungsalter stark, weil nicht nur weniger Kapital angespart werden kann, sondern auch die Rente früher bezogen wird. Dazu kommt noch, dass die Einzahlungen am 50 Jahren grösser sind als in früheren Jahren.
Die Berechnung der Renten für verschiedene Pensionierungsalter, kombiniert mit Renten der AHV und der 3. Säule lässt sich mit dem Pensionierungsrechner berechnen. Dieser Rechner erlaubt auch, den Kapitalabbau von freiem Alterskapital bis 90 Jahren zu simulieren.