Nachfolgend werden häufige Fragen im Zusammenhang mit der AHV beantwortet.

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In welchem Alter ist die Pensionierung möglich?

Bei der AHV besteht ein «ordentliches» Rentenalter, das in der Schweiz generell als Pensionierungsalter gilt. Aktuell ist dieses Alter 65 Jahre.

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Muss die AHV-Rente zwingend ab 65 Jahren bezogen werden?

Nein, die Rente kann vorher bezogen oder aufgeschoben werden:

  • Ein Renten-Vorbezug kann (in Monats-Schritten) bis zu 2 Jahren vorher bezogen werden. Pro Jahr reduziert sich die künftige Rente aber lebenslang um 6.8%.
  • Ein Renten-Aufschub ist (in Monats-Schritten) bis zu 5 Jahren möglich. Pro Jahr erhöht sich dadurch die künftige Rente lebenslang um 6.8%.

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Wie hoch ist die AHV-Rente?

Wenn lückenlos die AHV-Beiträge einbezahlt worden sind, wird die sog. Vollrente ausbezahlt. Diese beträgt aktuell zwischen Fr. 1'260 und Fr. 2'520 monatlich. Bei verheirateten und Personen solche in einer eingetragenen Partnerschaft werden die Renten «plafoniert», d.h. die Renten eines Paars dürfen 150% einer Maximalrente (aktuell Fr. 3'780 monatlich) nicht übersteigen.
Die AHV-Renten werden alle zwei Jahre an den Lohn- und Preisindex angepasst.

Die Höhe der zukünftigen AHV-Rente kann ab 55-58 Jahren zuverlässig geschätzt werden.
Die beste Schätzung ist möglich, wenn bei der AHV ein Auszug aller geleisteten Beiträge inkl. Rentenschätzung bestellt wird (Antrag für eine Rentenvorausberechnung), vgl. https://www.ahv-iv.ch/de/Merkblätter-Formulare/Formulare/Allgemeine-Verwaltungsformulare

Eine grobe Schätzung ist möglich, wenn für die Summe der geleisteten Beiträge über die Jahre hinweg eine Schätzung gemacht werden kann, vgl. Link auf Online Tool https://www.ahv-iv.ch/de/Merkbl%C3%A4tter-Formulare/Online-Rentensch%C3%A4tzung-ESCAL

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Muss jedes Jahr in die AHV einbezahlt werden, auch wenn nichts verdient wird?

Ja, es müssen bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters jedes Jahr Beiträge entrichtet werden, andernfalls gibt es später Renten-Kürzungen. Nichterwerbstätige zahlen ab dem Jahr, in dem sie 21 Jahre alt werden (Erwerbstätige ab dem 1. Januar nach dem 17. Geburtstag).
Ist jemand verheiratet oder in einer eingetragenen Partnerschaft, werden die Beiträge über den arbeitenden Partner finanziert, sofern der erwerbstätige Teil mindestens zu 50 Prozent arbeitet und das Doppelte des AHV-Minimalbeitrags von Fr. 530 an AHV-Beiträgen bezahlt. Die Beitragspflicht wird dementsprechend reduziert oder entfällt ganz, vgl. https://www.ahv-iv.ch/de/Merkblätter-Formulare/Merkblätter/Beiträge-AHV-IV-EO-ALV

Es gibt bei den kantonalen Ausgleichsstellen die Möglichkeit von Online-Berechnungen, differenzierte Ergebnisse für Paare sind zu finden unter: https://www.svasg.ch/online-schalter/berechnungstools/online-berechnungen/

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Muss bei einer Pensionierung vor dem ordentlichen Rentenalter (Frühpensionierung) AHV einbezahlt werden?

Die Beitragspflicht besteht bis zum ordentlichen Rentenalter. Je nach Renteneinkommen und Vermögen können die jährlichen AHV-Beiträge bis mehr als 20’000 Franken pro Person betragen. Wenn ein Partner noch erwerbstätig ist, reduziert sich die Beitragspflicht oder entfällt ganz, vgl. vorhergehender Abschnitt.

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Lohnt es sich, in den letzten Arbeitsjahren möglichst viel in die AHV einzubezahlen, um eine hohe Rente zu bekommen.

Nein. Bei der Rentenberechnung werden die Beiträge aller Beitragsjahre zusammengezählt und die letzten Jahre haben gleich viel Einfluss wie die früheren Jahre. Dazu kommt noch, dass ab einem bestimmten einbezahlten Betrag die Maximalrente erreicht wird, d.h. zusätzliche Beiträge ergeben keine höhere Rente mehr. Wichtig ist primär, dass keine Beitragslücken entstehen, vgl. Abschnitt zur Frühpensionierung.

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Gibt es eine Witwen-/Witwer-Rente beim Tod des Partners?

Vor dem Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters erhalten Männer und Frauen eine Hinterlassenenrente beim Tod des Partners, wenn sie beim Tod des Partners Kinder unter 18 Jahren haben (und nur solange die Kinder unter 18 Jahre alt sind). Im Unterschied zu Männern erhalten Frauen auch ohne Kinder eine Hinterlassenenrente, wenn sie das 45. Altersjahr zurückgelegt haben und seit mindestens fünf Jahren verheiratet waren.
Beim Erreichen des AHV-Rentenalters wird wird nur noch die AHV-Rente ausbezahlt und die Rente wird gleich berechnet, wie wenn der verstorbene Partner noch leben würde. Falls die Hinterlassenenrente grösser gewesen ist als die berechnete AHV-Rente, wird der Betrag der Hinterlassenenrente als AHV-Rente ausbezahlt.
https://www.ahv-iv.ch/de/Merkblätter-Formulare/Merkblätter/Leistungen-der-AHV

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Was passiert bei einer Scheidung?

Bei der Scheidung und auch wenn einer der Ehepartner eine Rente der AHV oder der Invaliden­versicherung erhält, werden alle einbezahlten Beiträge von beiden zusammengezählt und hälftig geteilt («Splitting»). Damit werden die geleisteten Beiträge gleich verteilt.

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Wird beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters (65 Jahre) die Rente automatisch bezahlt?

Nein, der Bezug der Rente muss angemeldet werden. Damit die Rente pünktlich ausbezahlt wird, muss drei Mo­nate vor dem Geburtstag 65 die Rente bei der letzten zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden. Die erste Renten-Zahlung wird ab dem darauffolgenden Monat ausbezahlt.

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Welche AHV-Stelle ist für mich verantwortlich?

Verantwortliche Stelle ist die kantonalen Ausgleichskassen des Wohnsitzkantons. Ausnahme sind Personen, die einer Verbandsausgleichskasse oder der Ausgleichskasse des Bundes angeschlossen sind:

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Fragen zur AHV