Abkürzung für die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
Die AHV ist der bedeutendste Pfeiler der Alters- und Hinterlassenenvorsorge in der Schweiz (1. Säule) und soll den Existenzbedarf bei Wegfall des Erwerbseinkommens wegen Alter oder Tod decken.
Die Gesetzgebung und die Aufsicht der AHV sind zentral organisiert. Für die Durchführung und den direkten Kontakt mit den Versicherten und Arbeitgebern sind die Ausgleichskassen der Verbände, Kantone und des Bundes mit ihren Zweigstellen zuständig. Weitere Informationen vgl. AHV (Übersicht)
Links:
- AHV https://www.ahv-iv.ch/
- Kantonale Ausgleichskassen https://www.ahv-iv.ch/de/Kontakte/Kantonale-Ausgleichskassen
Damit ist das Einkommen gemeint, das in der Pensionierungsphase zur Verfügung steht.
Dieses Einkommen setzt sich zusammen aus
- AHV-Renten
- Pensionskassen-Renten
- dem Verbrauch von Alterskapital (z.B. aus der 3. Säule)
- weiteren Einkünften (z.B. Mieteinnahmen oder Zins von Geldanlagen)
Personen, deren Alterseinkommen fast nur aus der AHV-Rente stammt, sind in der Regel auf AHV-Ergänzungsleistungen angewiesen.
AHV-Ergänzungsleistungen https://www.ahv-iv.ch/de/Sozialversicherungen/Erg%C3%A4nzungsleistungen-EL
Das Altersguthaben einer versicherten Person in der Pensionskasse besteht aus allen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern einbezahlten Einzahlungen (Altersgutschriften) samt Zinsen.
Bei der Pensionierung wird aus diesem Altersguthaben die Höhe der Altersrente bestimmt.
Gemeint sind hier alle Gelder, die – zusätzlich zu den Renten – für die Finanzierung der Pension direkt verwendet werden. Typischerweise wird das Kapital von Sparkonti der Säule 3a dazu verwendet.
Weil diese Gelder für das Decken der Lebenshaltungskosten verwendet werden, wird das Kapital immer kleiner (Kapitalverbrauch) und sollte bis zum Tod ausreichen. Andernfalls verbleiben nur noch die Renten zur Finanzierung der Lebenskosten. Möglicherweise müssen dann Ergänzungsleistungen bezogen werden, für deren Bezug allerdings strenge (persönlich einschneidende) Voraussetzungen gelten.
Das Sozialversicherungssystem der Schweiz basiert auf dem sog. Drei-Säulen-Konzept:
- 1.Säule: die AHV und die Invalidenversicherung (IV) in Verbindung mit den Ergänzungsleistungen (EL); diese soll den Existenzbedarf decken und ist obligatorisch
- 2.Säule: die berufliche Vorsorge (Pensionskasse); soll eine angemessene Fortführung der gewohnte Lebenshaltung ermöglichen und ist ebenfalls obligatorisch
- 3.Säule: die freiwillige Selbstvorsorge
Bei der ersten Säule (AHV) erfolgt die Finanzierung nach dem sog. Umlageverfahren: die Einzahlungen werden direkt zur Finanzierung der laufenden Renten verwendet. Bei der zweiten und dritten Säule erfolgt die Finanzierung auf einem sog. Kapitaldeckungsverfahren: die Renten werden aus dem individuell angesammelten Kapital während der Erwerbsphase finanziert. In der zweiten Säule ist es möglich, zwischen einem Kapitalbezug und einem Rentenbezug aus der Pensionskasse wählen.
Weitere Informationen vgl. Drei-Säulen-Konzept
Beim Verlassen einer Stelle wird das individuell angesparte Kapital der Pensionskasse des neuen Arbeitgebers übertragen.
Falls keine neue Stelle angetreten wird (z.B. bei längerer Arbeitslosigkeit), muss das Pensionskassen-Kapital laut Freizügigkeitsgesetz (FZG) auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen werden. Sobald wieder Stelle angetreten wird, ist das Kapital in die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers zu übertragen.
Freizügigkeitseinrichtungen sind verfügbar als Freizügigkeitspolice bei einer Versicherung oder als Freizügigkeitskonto bei einer Bank. Als Auffangnetz in der beruflichen Vorsorge dient die Stiftung Auffangeinrichtung BVG, die als Non-Profit-Organisation im Auftrag des Bundes sicherstellt, dass keine Pensionskassengelder verloren gehen.
Historisch beginnt das Rentenalter mit dem Bezug der AHV-Rente.
Für Männer und (seit 2024 auch für Frauen) liegt das gesetzliche Rentenalter bei 65 Jahren. Weitere Informationen zur Erhöhung des Rentenalters für Frauen vgl. Dokumentation AHV und Information SRF.
Es besteht die Möglichkeit, die AHV- oder Pensionskassen-Rente früher zu beziehen (Frühpensionierung) oder hinauszuschieben (Renten-Aufschub).
- bei der AHV kann die Rente bis zu 2 Jahre früher bezogen werden (bei entsprechender lebenslangen Kürzung der Rente) oder lässt sich um ein bis höchstens fünf Jahre aufschieben (bei entsprechender lebenslangen Erhöhung der Rente).
- bei der Pensionskasse ist ein früherer Bezug oder ein Aufschub ebenfalls möglich; die Bedingungen sind allerdings von Kasse zu Kasse verschieden.
Pensionskassen sind historisch viel älter als die AHV und haben sich aus einzelnen Vorsorgekassen von Staatsbetrieben entwickelt. Im Laufe des 20. Jahrhunderts wurden die Pensionskassen laufend ausgebaut und mit der Einführung des Bundesgesetzes über die Berufliche Vorsorge (BVG) gesetzlich geregelt. Die berufliche Vorsorge der Pensionskassen ist heute eine wichtige «2. Säule» des Schweizerischen Altersvorsorgesystems, vgl. «Drei-Säulen-Prinzip» der Altersvorsorge.
Wie die AHV zahlt die berufliche Vorsorge (zusätzliche) Renten bei Invalidität sowie Hinterlassenenrenten an Witwen, Witwer und Waisen.
Versichert sind Arbeitnehmende, die auch bei der AHV versichert sind, allerdings erst ab einem jährlichen Mindesteinkommen von rund Fr. 23’000. Dies kann dazu führen, dass Arbeitnehmende mit mehreren kleinen Pensen keiner Pensionskasse angehören und somit im Alter nur die AHV-Rente beziehen können.
Weitere Informationen vgl. Berufliche Vorsorge (Übersicht).
Die freiwillige private Vorsorge bildet die 3. Säule des Drei-Säulen-Prinzips. Das Ziel der privaten Vorsorge ist die Ergänzung der Leistungen aus der 1. und 2. Säule für die Schliessung von Vorsorgelücken (z.B. bei wenig Pensionskassen-Kapital oder bei der Frühpensionierung) oder zur Deckung individueller Bedürfnisse.
Bei der 3. Säule ist zu unterscheiden zwischen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) und der freien Vorsorge (Säule 3b). Bei der Säule 3a können jährliche Einzahlungen bis zu einem gesetzlich festgelegten Maximalbetrag von rund Fr. 7’000 vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden und die Auszahlung nach der Pensionierung ist zu einem reduzierten Steuersatz möglich.
Die Tragbarkeit bezeichnet das Einkommen im Verhältnis zu den Kosten einer Liegenschaft. Dies heisst, dass das Einkommen alle anfallenden Kosten der Liegenschaft decken sollte, damit die Liegenschaft finanziell „getragen“ werden kann.
Die jährlich wiederkehrenden Kosten einer Liegenschaft beinhalten Zinsbelastung, Amortisation und Nebenkosten und sollten nicht mehr als einen Drittel des Jahreseinkommens betragen. Bei der Zinsbelastung wird von einem hohen Zinssatz von 5% ausgegangen, damit bei steigenden Zinsen die Tragbarkeit noch gegeben ist.
Ferner verlangen die Banken in der Regel ein Eigenkapital von mindestens 20 Prozent des Kaufpreises.
Die Tragbarkeit kann Online berechnet werden, die meisten Banken bieten diese Option.
Die Tragbarkeit ist aber nur ein Richtwert und es ist der betreffenden Bank vorbehalten, ob eine Hypothek gewährt wird.
Bei einer Frühpensionierung vor dem gesetzlichen Rentenalter wird nur die Rente der Pensionskasse ausgerichtet. In der Regel reicht diese Rente nicht für die Deckung der laufenden Kosten. Um die finanzielle Situation zu verbessern, bieten Pensionskassen in der Regel eine Überbrückungs-Rente an. Die Überbrückungs-Rente ist eine Zusatz-Rente zur bestehenden Pensionskasse-Rente und wird nur bis zum Bezug der AHV-Rente bezahlt.
Die Überbrückungs-Rente wird aus dem individuell angesparten Kapital finanziert und deshalb wird dadurch die Pensionskasse-Rente lebenslang reduziert.
Bei Entlassungen ist es häufig so, dass ein Teil der Überbrückungs-Rente vom Arbeitgeber finanziert wird und dadurch fällt die Reduktion der Pensionskasse-Rente geringer aus.
Der Umwandlungssatz bezeichnet den Prozentsatz des individuellen Pensionskassen-Kapitals, der jährlich als Rente ausbezahlt wird. Die jährlich Altersrente der Pensionskasse berechnet sich kurz formuliert als
Kapital X Umwandlungssatz.
Für den obligatorischen Teil des Altersguthabens liegt dieser Satz bei unter 7 Prozent und wird durch das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) geregelt.
Beispiel: aus 100’000 Franken Alterskapital ergibt sich 6’800 Franken jährliche Altersrente.
Die Berechnung im individuellen Fall ist komplizierter und es ist der Umwandlungssatz des jährlichen Auszugs der Pensionskasse zu verwenden.
Weitere Informationen vgl. Pensionskasse (Übersicht)