Die private Vorsorge bildet die 3. Säule des Drei-Säulen-Konzepts und bezeichnet eine über AHV und Pensionskasse hinausgehende finanzielle Vorsorge. Hauptziel der privaten Vorsorge ist der Aufbau von Alterskapital.

Allgemeines

Die erste und zweite Säule decken idealerweise 60% bis 70% des Einkommens vor der Pensionierung ab. Je grösser das Einkommen ist, desto kleiner wird die Abdeckung der ersten und zweiten Säule, weil vor allem die AHV nur Renten bis zu einer bestimmten Höhe auszahlt (aktuell: Fr. 2'520).

Für die angemessene Fortführung des gewohnten Lebensstils ist deshalb die private Vorsorge von Bedeutung. Für selbständigerwerbende Personen hat die private Vorsorge eine besondere Bedeutung, weil die 2. Säule (Pensionskasse) für sie nicht obligatorisch ist.

Bei der privaten Vorsorge wird unterschieden zwischen der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) und der freien Vorsorge (Säule 3b).


Gebundene Vorsorge (Säule 3a)

Gebundene Vorsorge ist durch gesetzliche Auflagen „gebunden“:

  1. zugelassen sind nur zwei Vorsorgeformen: Vorsorgepolice bei einer Versicherung oder 3a-Konto bei einer Bank
  2. über die Guthaben kann nicht frei verfügt werden, vgl. weitere Angaben unten
  3. Einzahlungen in die gebundene Vorsorge sind nur bis zu einem jährlichen Maximum vom steuerbaren Einkommen abzugsfähig
  4. Einzahlungen sind nur möglich bei einer beruflichen Tätigkeit mit AHV-pflichtigem Einkommen

zu 1) Formen der Vorsorge:

  • Vorsorgeversicherung bei Versicherungseinrichtungen, beinhaltet einen Versicherungsschutz: im Todes- und Invaliditätsfall wird eine vereinbarte Summe ausbezahlt.
    Vorteil: Risikoabdeckung, Nachteile: das ersparte Kapital ist kleiner und der vorzeitige Bezug hat Kürzungen zur Folge
  • Vorsorgevereinbarung mit Bankstiftungen als reine Sparlösung.
    Vorteile: das ersparte Kapital ist grösser und der vorzeitige Bezug ist ohne Kürzungen möglich, Nachteil: keine Risikoabdeckung.

zu 2) Bezug von Guthaben
Die gebundenen Vorsorgegelder dürfen aus gesetzlicher Sicht ab 5 Jahren vor Erreichen des AHV-Rentenalters bezogen werden.
Vor diesem Alter sind Bezüge aus folgenden Gründen möglich:

  • Finanzierungen im Zusammenhang mit Wohneigentum (Kauf, Renovation, Rückzahlung von Hypotheken etc.)
  • Einkauf in die eigene Pensionskasse (berufliche Vorsorge)
  • weitere Gründe (selbständigen Erwerbstätigkeit oder Auswanderung)

zu 3) Einzahlungen in die gebundene Vorsorge
Zu unterscheiden sind zwei Fälle:

  1. Pensionskassenbeiträge werden bezahlt: das jährlichen Maximum ist aktuell Fr. 7'258 (2025)
  2. selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Einzahlung in eine Pensionskasse: jährlichen Maximum aktuell 20% des Erwerbseinkommens bzw. maximal Fr. 36'288 (2025).
    Bis zu diesen Beträgen ist der steuerliche Abzug vom Einkommen möglich. Die Auszahlung nach der Pensionierung ist dann zu einem reduzierten Steuersatz möglich.

zu 4) Bedingung für die gebundene Vorsorge
Die gebundene Vorsorge ist nur möglich bei einer beruflichen Tätigkeit mit AHV-pflichtigem Einkommen. Dieses liegt vor bei einem Einkommen aktuell ab Fr. 1'400 im Mo­nat (bzw. Fr. 16'800 jährlich).

Einzahlungen sind auch nach dem ordentliche AHV-Rentenalter bis 5 Jahre möglich – Voraussetzung ist ebenfalls ein AHV-pflichtiges Einkommen.
Bei vorübergehender Arbeitslosigkeit (mit Anspruch auf ALV Taggelder) darf bis zur Aussteuerung in die Säule 3a eingezahlt werden.


Freie Vorsorge (Säule 3b)

Im Unterschied zur gebundenen Vorsorge bestehen keine Restriktionen, insbesondere besteht kein Maximalbetrag für Einzahlungen. Eine steuerliche Begünstigung besteht aber nicht.
Im Prinzip gehört zur freien Vorsorge jegliche Art des Sparens für persönliche Vorsorgeziele ausserhalb der anderen Formen der Vorsorge.
Wie bei der gebundenen Vorsorge gibt es auch in der Säule 3b Versicherungs- und Banklösungen.
Im Unterschied zur gebundenen Vorsorge bestehen grosse Freiheiten bei der Wahl der Anlagen.


Weitere Informationen

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